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Satzung der DFJ e.V.

Satzung der DFJ Deutschen Foto-Journalisten nach Eintragung mit dem Zusatz "eingetragener Vereine (e. V.)"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Name des Vereins lautet: DFJ Deutsche-Foto-Journalisten, nach erfolgtem Eintrag im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz: "eingetragener Verein (e.V.)", schließlich daher: DFJ Deutsche-Foto-Journalisten e.V.

2. Sitz des Vereins ist 94234 Viechtach. Der Verein hat eine oder mehrere Geschäftstellen, die am Sitz oder außerhalb des Sitzes vom Vorstand eingerichtet werden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftjahr beginnt ab Eintragung in das Vereinsregister und ist ein Rumpfjahr, das bis zum nächstfolgenden 31. Dezember dauert.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Fotojournalismus, die Kommunikation mit den Mitgliedern und ihre Vertretung gegenüber Dritten.

1. Der Verein versteht sich als freiwilliger Zusammenschluss seiner Mitglieder, um die gemeinsamen Interessen der ihm angehörigen Verlage und Journalisten zu fördern und zu schützen. Ein besonderer inhaltlicher Schwerpunkt soll dabei die fotojournalistische Tätigkeit der Mitglieder sein.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
die Interessen seiner Mitglieder gegenüber aller relevanter staatlichen Institutionen zu vertreten. Der Verein bietet seinen Mitgliedern zudem eine beratende Funktion an, die alle Bereiche der fotojournalistischen Tätigkeit berührt. Der Verein pflegt zudem den Verkehr und den Erfahrungsaustausch mit anderen Verbänden und Organisationen, insbesondere solche des Presse- und Medienwesens, um die Interessen der Mitglieder zu vertreten.

Der Verein hat außerdem die Aufgabe, die Mitglieder in ihrer journalistischen Tätigkeit zu beraten und den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen zu pflegen.

2. Gewinne werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet, der Verein verfolgt keine politischen oder weltanschaulichen Ziele.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung, § 10 dieser Satzung
- der Vorstand, § 12 dieser Satzung
- die Beiräte, § 13 dieser Satzung

§4 Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder

1. Gründungsmitglieder sind die in der Anwesenheitsliste zum Gründungsprotokoll, welches in der Gründungsversammlung zu erstellen ist, genannten Personen.

Gründungsmitglieder können ihre Mitgliedschaft vererben. Sie können ihre Rechte und Pflichten im Falle ihres Ausscheidens auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen, dies gilt nicht im Falle ihres Vereinsschlusses oder im Falle eines sonstigen Ausscheidens zu Lebzeiten ohne oder gegen ihren Willen.

2. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder zu ernennen, diese haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt in den Verein

1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Mitglied kann jede natürlich, geschäftsfähige Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.

Voraussetzung ist jedoch ein an den Vereinsvorstand gerichteter, schriftlicher Antrag zur Aufnahme. Der Anmeldende hat sich durch ausdrückliche Erklärung auf dem Antrag vorab zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen zu verpflichten.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, er kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme verweigern. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 6 Austritt, Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber mindestens einem der Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig.

2. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch
- Tod, soweit die Mitgliedschaft nicht vererblich ist
- förmliche Ausschließung, welche durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder erfolgen kann,
- Streichung aus der Mitgliederliste gemäß § 8 der Satzung
- Insolvenz oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied sowie bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens, entrichtete Jahresbeiträge verfallen zugunsten des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Haushalt

1. Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

2. Über die Höhe des Vereinsbetrages, der als Jahresbeitrag zu entrichten ist, entscheidet der Vorstand. Neu eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag, fällig nach Aufnahme, im übrigen ist der Jahresbeitrag fällig bis zum jeweils 15. Januar.

3. Der Haushalt wird aus den Mitgliedsbeiträgen und erforderlichenfalls aus Umlagen bestritten, über die Festsetzung des Haushaltes entscheidet der Vorstand.

§8 Streichung aus der Mitgliederliste

1. Ist ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag mindestens zwei Monate im Rückstand und zahlt es diesen Beitrag in voller Höhe auch nach schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung nicht, ist der Verein durch seinen Vorstand zur Streichung dieses Mitgliedes aus der Mitgliederliste berechtigt. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

2. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt werden muss.

§ 9 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur unter Beachtung des in § 2 dieser Satzung bestimmten Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder sonst durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, begünstigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Alle vier Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres, statt. Sie beschließt insbesondere
- in den Jahren, in denen keine Vorstandswahlen stattfinden, über die Entlastung des Vorstandes, der hierzu einen Jahresbericht sowie eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen hat,
- über Umwandlung, Auflösung, Zweckänderung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens gemäß § 14 dieser Satzung.

2. Der Vorstand lädt schriftlich zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, diese ist der Einladung beizufügen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss aus der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden. Gegenstand einer jeden Mitgliederversammlung ist die Rechnungslegung durch den Schatzmeister für das jeweils zurückliegende Geschäftjahr.

3. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung, dies auch bei Ausübung des Stimmrechts, zulässig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, es sei denn, es ist in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltung gelten in jedem Fall als ungültige Stimmen. Wahlen, Beschlussfassungen und sonstige Stimmabgaben, erfolgen, wenn nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist oder in der Mitgliederversammlung beschlossen ist, durch Handzeichen.

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Viertel der Mitglieder körperlich anwesend ist. Erweist sich hiernach eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Ladung hinzuweisen.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, dies ist derzeit: das Finanzamt Straubing. Satzungsänderungen, die gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

6. Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Mitglieder können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert und mindestens drei Viertel aller auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§11 Beurkundung von Beschlüssen auf der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter hat eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse zu erstellen und am Ende der Versammlung zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird vom Vorstand verwahrt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift und die Beschlussfassung sind nach Ablauf eines Monats nach Versammlungsende ausgeschlossen.

§ 12 Vorstand des Vereins, Wahl des Vorstandes

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für seine restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Zum Nachfolger kann sowohl ein Vorstandsmitglied wie auch ein einfaches Vereinsmitglied bestellt werden.

2. Zur Wahl des Vorstandes sind ausschließlich die Gründungsmitglieder des Vereines berechtigt, ausschließlich die Gründungsmitglieder entscheiden über seine Entlastung.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Gründungsversammlung, sodann durch Wahl gemäß § 12 Abs. 2 für die Dauer von vier Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bilden der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, und der Schatzmeister. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss Besitzrechte oder Eigentumsrechte an dem Grundstück des Geschäftssitzes des Vereins haben. Für Rechtshandlungen, die zur Verwirklichung des in § 1 bestimmten Vereinszweckes dienen, sind die Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftordnung, die Geschäftordnung regelt insbesondere das Stimmrecht innerhalb des Vorstandes sowie die Art und Weise seiner Beschlussfassung sowie die Einberufung und den Ablauf von Vorstandssitzungen.

6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, er hat keinen Anspruch auf Vergütung. Jedoch können Aufwendungen vergütet werden.

7. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außer durch Bestellung eines neuen Vorstandsmitgliedes auch mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 7 dieser Satzung.

8. Der Vorstand ist berechtigt, Personen aus seinem Kreis oder Dritte zu Geschäftführern zu ernennen, einzustellen und zu entlassen, für diesen Fall sind der Vorstand und seine Mitglieder von den Beschränkungen des § 161 BGB befreit. Über die Vergütungen von Geschäftsführern entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage. Der Vorstand ist auch berechtigt, Personal einzustellen und zu entlassen, Satz § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

9. Der Vorstandsvorsitzende ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 13 Beiräte

1. Der Verein kann einen den Vorstand beratenden und einen wissenschaftlich/fachlichen Beirat einrichten, dem jede natürliche, geschäftsfähige Person mit entsprechender wissenschaftlicher/fachlicher Qualifikation, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert ist, angehören kann, der Beirat steht daher auch Nichtvereinsmitgliedern offen.

2. Über Aufnahme bzw. Berufung in die Beiräte entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit, Stimmengleichheit zählt als Ablehnung.

3. Über die Entlassung bzw. die Abberufung aus den Beiräten entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Für Aufwendungen von Beiratsmitgliedern gilt § 12. Abs. 6 entsprechend.

§ 14 Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen wird aus den Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden und den Erträgen des Vereinsvermögens gebildet.

2. Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden.

§ 15 Umwandlung, Auflösung und Zweckänderung

1. Eine Umwandlung des Vereines nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Umwandlung wird vom Vorstand durchgeführt.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eventueller steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Hierzu ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen, die es zur Förderung des Journalismus zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösung dürfen jedoch erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.

3. Eine Änderung des in § 1 dieser Satzung vereinbarten Vereinszweckes kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Änderung ist unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, sie wird erst und nur bei Vorliegen der Genehmigung des Finanzamtes wirksam.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

1. Teilnichtigkeit der Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, bei Teilnichtigkeit sowie dann, wenn diese Satzungen nichts anders bestimmt, gelten die §§ 21 bis 79 BGB.

2. Gerichtstand ist der Sitz des Vereines, bis auf weiteres daher Viechtach.

3. Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt, kann der Vorstand auch ohne Beschlussfassung der Mitglieder vornehmen.

4. Alle Streitigkeiten des Vereines und seiner Mitglieder, die aus dieser Satzung oder aus Vereinstätigkeit entstehen werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch die Mitgliederversammlung endgültig entschieden.