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FAQ

Die häufigsten Fragen zu den Themen Presseausweis und Mitgliedschaft beim DFJ e.V.

In Deutschland gibt es keine amtlichen Presseausweise, das heißt, dass die Bundesregierung und auch die Länderregierungen keine amtlichen Presseausweise ausstellen. Dies wäre auch nicht richtig im Sinne von Unabhängigkeit der Presse.

Aus dem Besitz eines Presseausweises können keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Ausgestellt werden die Ausweise im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einem eingetragenen Verein oder einem Berufsverband.

Mitarbeiter der meisten Fluggesellschaften sind Reisejournalisten gegenüber positiv eingestellt. Gerade bei voll besetzten Flugzeugen, kann beim Einchecken oder kurz vor dem Einsteigen nach einem Upgrade gefragt werden. Dann ist es z.B. möglich, dass Sie in eine höhere Buchungsklasse (Business Klasse) umgesetzt werden. Günstigere Preise sind für Journalisten auf Anfrage durchaus möglich. Die Ansprechpartner finden Sie im Mitgliederbereich.

Wahrscheinlich wird das schwer werden, denn gerade im Kamerabereich sind die Preise so chaotisch, dass Sie vielleicht bei EBAY eine Kamera billiger angeboten bekommen, als bei einem Fotogroßhändler. Das ist heute leider so. Viele Kamerahersteller, so auch Canon bieten einen Profiservice oder einen Proficlub an. Da können Sie dann leichter Mitglied werden.

Aufgrund schlechter Erfahrungen erhalten Sie den Ausweis erst sobald wir den Zahlungseingang auf unserem Konto registriert haben. In den Folgejahren erleichtert das Einzugsverfahren natürlich die Abwicklung. Auf Rechnung dauert es eben etwas länger, bis Sie den jeweiligen Ausweis bekommen.

Sie sind jetzt Mitglied und haben 69,00 Euro für das Jahr Kalenderjahr (incl. PKW-Presseschild) oder 34,50 Euro für das Halbjahr bezahlt. Dazu kam einmalig die 20,00 Euro Aufnahmegebühr. Ende des Jahres wird automatisch der Betrag von 69,00 Euro für das folgende Jahr abgebucht. Gleichzeitig erhalten Sie dann automatisch den Ausweis für das nächste Jahr.

In der Regel gehen Sie zur Kasse und kommen mit dem Ausweis in die Show. Nur bei größeren Veranstaltungen kann man sich vorher übers Internet akkreditieren. Schauen Sie auf der Homepage der Messe nach.


Informationen zum Veröffentlichungsrecht für Fotos

Immer wieder erreichen uns Anfragen wegen dieser schwierigen Thematik. Probleme entstehen hauptsächlich dann, wenn der Fotograf Personen aufnimmt und diese Bilder dann zum Verkauf anbietet. Da können dann schnell die Persönlichkeitsrechte der einzelnen Personen verletzt werden. Wir wollen Ihnen einmal Beispiele geben.

Grundsätzlich ja, da Sie der Urheber der Fotos sind. Sie dürfen selbst bestimmen, was Sie mit Ihren eigenen Fotografien machen. Solange Sie diese Bilder im privaten Kreis vorzeigen, gibt es sowieso keine Probleme.

Die Sportler gelten in diesem Fall als Personen der Zeitgeschichte. Laut Kunsturhebergesetz dürfen Fotos dieser Personen auch ohne Einwilligung verbreitet werden. Hier ist es also so, dass Sie z.B. den weltbekannten Torwart als Person der Zeitgeschichte sehen dürfen.
Beim Verkauf des Bildes könnte es aber doch Probleme geben, wenn Sie keine Genehmigung hatten in diesem Stadion zu fotografieren. Hier kann dann wieder der Veranstalter sein Hausrecht geltend machen. Also doch eine schwierige Sache.

Die dürfen Sie laut Kunsturhebergesetz ebenfalls abbilden, sofern sie als Teil einer Menschenmenge fotografiert werden. Großaufnahmen von einzelnen Personen dürfen Sie dagegen nicht verbreiten. Also ist zu erkennen, dass eine Gruppe von Menschen bei einer öffentlichen Veranstaltung unproblematisch ist. Dagegen wäre eine Gruppe von beispielsweise fünf Obdachlosen im Park, in Verbindung mit ihrer Tätigkeit, wie diese beispielsweise ein Trinkgelage begehen, schon wieder eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
Wenn Sie also Personen fotografieren und vorhaben diese Fotos irgendwie zu vermarkten, dann müssen Sie eine Fotoerlaubnis des Fotografierten haben. In der Praxis sicher schwierig, denn Sie müssten ein kleines Formular dabei haben, das die Person unterschreibt, wenn Sie sie fotografiert haben.

Das kommt darauf an, wo und wem Sie die Foto-Show zeigen wollen. Eine Fotoshow mit Musik im Familien- und Freundeskreis gilt nicht als öffentliche Wiedergabe des Musikwerks. Sie können die Fotos in diesem Fall mit fremder Musik unterlegen. Sofern Sie die Fotos öffentlich zeigen, gelten die engen Voraussetzungen § 52 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Die Erlaubnis des Urhebers ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie mit der Veranstaltung kein Geld verdienen wollen und der Eintritt umsonst ist.

Leider nicht ganz billig, das kann schnell über 100 Euro hinausgehen. Bei Musik geht die Gebühr an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).
Die GEMA hat eine Vielzahl von unterschiedlichen Tarifen, Details finden Sie im Internet unter www.gema.de.
Verwenden Sie gekaufte Musik CDs? Dann müssen Sie nicht nur Gebühren an die GEMA zahlen, sondern auch an die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, www.gvl.de).
Während die GEMA die Komponisten bezahlt, verwaltet die GVL die Vergütung der Künstler und Tonträgerhersteller. Wir empfehlen Ihnen dann sogenannte GEMA- und GVL-freie Musik-CDs. Bei denen fallen keine Gebühren an. Diese sind im Fachhandel erhältlich.

Erkundigen Sie sich immer im Zweifelsfalle vorher, denn Urheberrecht ist sehr genau zu nehmen und ein verzwicktes Thema, das meist nur ein Fachanwalt zufriedenstellend beantworten kann.

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